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Elternzeit für Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die folgenden Ausführungen gelten für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern gleichermaßen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben sich die Regelungen unmittelbar aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Für Beamtinnen und Beamte aus der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV). Nachfolgend finden Sie einige wichtige Regelungen in einer Kurzdarstellung. Weiterführende Informationen können Sie über die Verweise am Ende dieser Hinweise erhalten.

Jeder Elternteil hat ab Geburt eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Elternzeit. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann nach einer rechtzeitigen Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Die Elternzeit kann von beiden Eltern ganz oder teilweise jeweils allein oder gemeinsam (auch zeitgleich) in Anspruch genommen werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen eine Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes spätestens sieben Wochen, eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes spätestens 13 Wochen vor dem Beginn schriftlich anmelden. Beamtinnen und Beamte sollen die Elternzeit sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragen.

Eine abgegebene Erklärung über die Dauer und die Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich bindend. Eine genehmigte Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt eines weiteren Kindes kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. In diesen Fällen wird empfohlen, sich frühzeitig mit der jeweiligen personalverwaltenden Stelle in Verbindung zu setzen.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden in der Woche möglich. Während einer Elternzeit für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 30 Stunden.

Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit ohne Bezüge um ein zwölftel gekürzt. Erholungsurlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht in Anspruch genommen wurde, kann nach der Elternzeit in dem dann laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung pflichtversichert sind, bleibt die Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei aufrechterhalten. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Elterngeld.

Für Beamtinnen und Beamte wird eine Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung in der späteren Versorgung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Als Ausgleich werden unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird eine bestehende Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nicht berührt.

Für Fragen zum Elterngeld wenden Sie sich bitte an die zuständigen Regionalstellen des Zentrums Bayern, Familie und Soziales:

Zentrum Bayern, Familie und Soziales - Elterngeld

 

Weiterführende Links:

 

Broschüren