Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen
Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG
wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von
Städten, Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen.
Bedarfszuweisungen werden entweder als rückzahlbare
Überbrückungsbeihilfen oder als verbleibende Zuweisungen gewährt.
Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt dann in Frage, wenn
z.B. ein Antrag aufgrund von Gewerbesteuerausfällen für das laufende
Haushaltsjahr gestellt wird oder zum Bewilligungszeitpunkt die
Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig beurteilt
werden können.
Seit 2012 werden als Sonderform der Bedarfszuweisung sog.
Stabilisierungshilfen – gewährt. Stabilisierungshilfen
sollen Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als
strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen
Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer
finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle
Leistungsfähigkeit gefährdet ist, als staatliche Hilfe zur
Selbsthilfe dienen. Die Einhaltung eines stringenten
Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines
Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang
unerlässlich. Die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden sind
seit 2019 als Zwei-Säulen Modell angelegt: Stabilisierungshilfen zur
Schuldentilgung (Säule 1) und Stabilisierungshilfen als
Investitionshilfen (Säule 2) für notwendige Investitionen im Pflichtaufgabenbereich.
Stabilisierungshilfen werden entweder
als Zuweisungen oder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt.
Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn z. B.
noch zusätzliche Unterlagen für den Nachweis des
Konsolidierungswillens nachzureichen sind.
Die Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der
Landkreise, Städte und Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu
Stellung nehmen, - bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden
zusätzlich über die zuständigen Landratsämter - bei den
Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für
Sport und Integration einzureichen.
Die Anträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der
zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens 18. April
2022 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht geprüften
Anträge sind der jeweiligen Regierung bis spätestens 16. Mai 2022
vorzulegen.
Die Anträge der kreisfreien Städte sind der zuständigen Regierung
bis spätestens 2. Mai 2022 vorzulegen.
Anträge auf Gewährung von klassische Bedarfszuweisungen in Form
von Überbrückungsbeihilfen (insbesondere für den Ausfall von
Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2022) können bei unerwartet eintretenden
und begründenden Ausnahmefällen über die
Rechtsaufsichtsbehörden und Regierungen den Staatsministerien der
Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration
bis spätestens 31. August 2022 nachgereicht werden.
Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der
Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für
Sport und Integration sowie der kommunalen Spitzenverbände
angehören, berät über alle Bedarfszuweisungs- und
Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden.
Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen
Spitzenverbände.
Die Verteilerausschusssitzung 2022 findet voraussichtlich
am 11. November 2022 statt.
Landkreise
Städte und Gemeinden