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Mutterschutz für Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen

Die mutterschutzrechtlichen Regelungen für Beamtinnen entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen. Für Arbeitnehmerinnen ergeben sich die Regelungen unmittelbar aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Für Beamtinnen aus der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) geregelt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen in einer Kurzdarstellung. Weiterführende Informationen können Sie über die Verweise am Ende dieser Hinweise erhalten.

Mutterschutz besteht grundsätzlich mit Beginn einer Schwangerschaft. Solange die Schwangerschaft nicht angezeigt wurde, können jedoch die Schutzregelungen nicht greifen. Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft soll auch der ärztlich oder von einer Hebamme bestätigte voraussichtliche Termin der Entbindung angeben werden, um den Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt berechnen zu können. Wird der voraussichtliche Entbindungstermin im Verlauf der Schwangerschaft korrigiert, werden Beginn und Ende der Schutzfrist entsprechend angepasst.

Schwangere Beamtinnen bzw. Arbeitnehmerinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt haben. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist automatisch. Diese Verlängerung verkürzt nicht die Schutzfrist nach der Entbindung. Die Zeit für die Erholung nach der Geburt bleibt also unverändert erhalten.

In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das heißt, die Beamtin bzw. Arbeitnehmerin darf während dieser Zeit keinen Dienst leisten, selbst wenn sie gerne arbeiten würde. Bei Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung zwölf Wochen.

Bei Beamtinnen bleibt während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots der volle Anspruch auf Besoldung bestehen.

Für Arbeitnehmerinnen regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen:

  • das Mutterschaftsgeld
  • den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen
  • das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (sogenannter Mutterschutzlohn)

Die Zeit der Schutzfristen und individuellen Beschäftigungsverbote gelten als Dienstzeit bzw. Beschäftigungszeit.

Für Zeiten mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (also auch für die Mutterschutzfristen) erfolgt keine Kürzung des Erholungsurlaubs.

Urlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig genommen werden konnte, kann nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden.

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Entlassung einer Beamtin auf Widerruf oder auf Probe bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

Während des Mutterschutzes hat eine Beamtin Anspruch auf Beihilfe. Arbeitnehmerinnen sind weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen.

 

Weiterführende Links: