Das Leistungslaufbahnrecht
            
                Für Beamtinnen und Beamte in Bayern gibt es ein eigenes Laufbahnrecht. Es ist im
                Leitungslaufbahngesetz (LlbG) geregelt. Das Leistungslaufbahnrecht setzt das 
                verfassungsrechtliche Leistungsprinzip um. Das bedeutet, dass 
                die Einstellung und berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten allein 
                nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und unter Ausschluss 
                sachfremder Erwägungen erfolgen soll.
                Das Laufbahnrecht regelt die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen für die 
                Einstellung in ein Beamtenverhältnis sowie die Entwicklungsmöglichkeiten in der 
                Laufbahn. Dazu gehören unter anderem die Probezeit, Fortbildungen, Beförderungen 
                und Qualifizierungsmöglichkeiten.
            
            
                Das Laufbahnrecht ist vertikal und horizontal untergliedert.
                In horizontaler Hinsicht existieren sechs Fachlaufbahnen:
            
            
                - Verwaltung und Finanzen,
- Bildung und Wissenschaft,
- Justiz,
- Polizei und Verfassungsschutz,
- Gesundheit,
- Naturwissenschaft und Technik.
                Die einzelnen Fachlaufbahnen sind wiederum in verschiedene fachliche 
                Schwerpunkte untergliedert, um fachverwandte Aufgabengebiete zu bündeln. Die 
                fachlichen Schwerpunkte sowie die genaue Ausgestaltung der entsprechenden 
                Ausbildung bzw. der Vorbereitungsdienste ist in Rechtsverordnungen geregelt.
            
            
                Vertikal richtet sich der Einstieg in der jeweiligen Fachlaufbahn nach der 
                Vor- und Ausbildung der Bewerber und ist in vier Qualifikationsebenen
                untergliedert:
            
            
                
                    
                        | Qualifikationsebene | Vorbildung | Ausbildung | 
                
                
                    
                        | 1. QE | erfolgreicher Hauptschul- oder Mittelschulabschluss |  | 
                    
                        | 2. QE | der mittlere Schulabschluss oder der qualifizierende Hauptschul- 
		                    oder Mittelschulabschluss | Vorbereitungsdienst | 
                    
                        | 3. QE | Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife | Vorbereitungsdienst oder 
 ein an einer Hochschule abgeschlossener Bachelor oder ein gleichwertiger 
		                    Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit
 | 
                    
                        | 4. QE | die Erste Staatsprüfung, die Erste Juristische Prüfung, ein Diplom- 
		                    oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer 
		                    Universität oder Kunsthochschule oder ein Masterabschluss | Vorbereitungsdienst oder 
 eine hauptberufliche Tätigkeit
 | 
                
            
             
            
                Im Regelfall wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn 
                und eine Qualifikationsebene durch das Ableisten eines Vorbereitungsdienstes im 
                Beamtenverhältnis auf Widerruf und erfolgreichem Ablegen der 
                Qualifikationsprüfung erworben. Im Vorbereitungsdienst wird die berufliche 
                Grundbildung vermittelt. Das heißt die Beamtinnen und Beamten erlernen die 
                allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der späteren 
                Dienstaufgaben notwendig sind.
                 Dabei wird der theoretische Teil beim Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der Regel an landeseigenen Ausbildungseinrichtungen, wie zum Beispiel an der  
                Landesfinanzschule Bayern
                vermittelt. Beim Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erfolgt dies an der 
                Hochschule für den öffentlichen Dienst. 
                Während der berufspraktischen Abschnitte 
                im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten an der jeweiligen 
                Behörde ausgebildet.
                Dabei wird der theoretische Teil beim Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der Regel an landeseigenen Ausbildungseinrichtungen, wie zum Beispiel an der  
                Landesfinanzschule Bayern
                vermittelt. Beim Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erfolgt dies an der 
                Hochschule für den öffentlichen Dienst. 
                Während der berufspraktischen Abschnitte 
                im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten an der jeweiligen 
                Behörde ausgebildet.
                
                Alternativ kann auch eine Qualifikation durch Erwerb der Vorbildung in 
                Verbindung mit einer anschließenden hauptberuflichen Tätigkeit erfolgen.
            
            
                Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst steht eine Probezeit. Sie dauert 
                regelmäßig zwei Jahre und soll sicherstellen, dass die Beamtin bzw. der Beamte 
                die Anforderungen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft erfüllen 
                kann.
                In der Probezeit wird sowohl die Eignung, die Befähigung als auch die 
                fachliche Leistung beurteilt. Bei überdurchschnittlich guten Leistungen oder bei 
                anrechenbaren Vordienstzeiten kann die Probezeit auch verkürzt werden. Kann die 
                Beamtin bzw. der Beamte sich innerhalb der zweijährigen Probezeit noch nicht 
                bewähren, kann die Probezeit auch verlängert werden.
            
            
                Nach der erfolgreichen Probezeit kann die Ernennung in ein Beamtenverhältnis 
                auf Lebenszeit erfolgen.
                Im weiteren Verlauf des Beamtenverhältnisses richtet sich die berufliche 
                Entwicklung, insbesondere die Beförderung, nach dem Leistungsprinzip. In 
                regelmäßigen periodischen Beurteilungen wird die fachliche Leistung der 
                Beamtinnen und Beamten objektiv festgestellt. Hierfür werden 
                Beurteilungsrichtlinien herangezogen, um eine objektiven und aussagekräftigen 
                Leistungsvergleich vornehmen zu können.
                Weitere Voraussetzungen für eine Beförderung sind eine Wartezeit seit der 
                letzten Beförderung, die Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten sowie eine 
                freie und besetzbare Planstelle.
            
            
                Das Laufbahnrecht ermöglicht auch das berufliche Fortkommen in die 
                nächsthöhere Qualifikationsebene. Dies kann durch eine Ausbildungsqualifizierung 
                oder eine modulare Qualifizierung erfolgen.
                Im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung durchläuft die Beamtin bzw. der 
                Beamte den regelmäßigen Vorbereitungsdienst, der für die nächsthöhere 
                Qualifikationsebene qualifiziert. Dabei kann jedoch das Beamtenverhältnis auf 
                Lebenszeit, sowie das zuvor bekleidete Amt beibehalten werden.
                Die modulare Qualifizierung baut auf die durch Berufserfahrung erlangten 
                Kenntnisse und Fähigkeiten auf und erfolgt modular aufgebaut in zeitlich 
                getrennten Maßnahmen.
                Beide Alternativen ermöglichen im weiteren Berufsweg eine Beförderung in 
                Ämter der nächsthöheren Qualifikationsebene.
            
            
                 Das bayerische Laufbahnrecht wurde zudem stets weiterentwickelt, um die 
                Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. 
                Unter anderem besteht die Möglichkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung. Zeiten der 
                Kindererziehung können zudem auf die Probezeit, auf den Allgemeinen 
                Dienstzeitbeginn oder auf die Dienstzeit angerechnet werden. So wird ein 
                etwaiger laufbahnrechtlicher Nachteil von Kindererziehung im Lebensverlauf 
                verhindert.
                Das bayerische Laufbahnrecht wurde zudem stets weiterentwickelt, um die 
                Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. 
                Unter anderem besteht die Möglichkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung. Zeiten der 
                Kindererziehung können zudem auf die Probezeit, auf den Allgemeinen 
                Dienstzeitbeginn oder auf die Dienstzeit angerechnet werden. So wird ein 
                etwaiger laufbahnrechtlicher Nachteil von Kindererziehung im Lebensverlauf 
                verhindert.