Elektronischer Rechtsverkehr
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) bezeichnet die
rechtsverbindliche, einem Erklärenden nach rechtlichen und technischen Regeln
sicher zurechenbare elektronische Übermittlung von Prozesserklärungen und
sonstigen Dokumenten in der Kommunikation zwischen Gerichten,
Verwaltungsbehörden, Parteivertretern (z. B.
Rechtsanwälten, Notaren), Bürgern und Unternehmen. Erforderlich ist der Einsatz
technischer Systeme, die gewährleisten, dass die Übermittlung unverändert und
unverfälscht geschieht (Integrität), dass der angegebene Absender der
tatsächliche ist (Authentizität) und kein Unbefugter vom Erklärungsinhalt
Kenntnis erlangen kann (Vertraulichkeit).
Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts stehen
insbesondere die De-Mail sowie das Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) als sichere Übermittlungswege im Rahmen des
ERV zur
Verfügung.
Weiterführende Informationen zum ERV sind im
BayernPortal unter
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/512756105467 zu finden.
beBPo und De-Mail in Bayern
In der bayerischen Verwaltung kommt als
EGVP
insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)
zum Einsatz. Durch die Bereitstellung eines Transformationsdienstes
EGVP/De-Mail
wird auch die Kommunikation mit De-Mail-Postfächern über ein
EGVP
bzw. beBPo
ermöglicht.
Neben staatlichen Behörden können sich grundsätzlich auch alle kommunalen
Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
in Bayern ein
beBPo
einrichten und den Transformationsdienstes
EGVP/De-Mail
nutzten.
Beantragung und Einrichtung von
beBPo
und Transformationsdienst
EGVP/De-Mail
Weiterführende Information zur Einrichtung eines
beBPos
sowie des Transformationsdienstes
EGVP/De-Mail
in Bayern, sowie zu den ggf. anfallenden Kosten, können den folgenden Leitfäden
entnommen werden (zip-Dateien zum Download). Die
Leitfäden enthalten auch die erforderlichen Unterlagen und Formulare für die
Antragstellung.
Hinweis zu den Antragsformularen: Die Antragsformulare
beinhalten als Anlage das Dokument „Hinweise zum Datenschutz“. Dieses Dokument
befindet sich im Ordner „Datenschutzhinweise“. Es gilt als Anlage zum Antrag das
Dokument der jeweils zuständigen beBPo-Prüfstelle (im Dateinamen beschrieben).
Hinweis zur Berechtigung: Ein
beBPo
dürfen nur Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts
einrichten. Ob eine Stelle berechtigt ist ein
beBPo
einzurichten wird im Zuge der Antragstellung geprüft (Identitätsprüfung).
Bei Fragen zu beBPo
und Transformationsdienst
EGVP/De-Mail
in Bayern wenden Sie sich bitte an IT-DLZ.Serviceline@ldbv.bayern.de.