Gewährung von Winterdienstkostenpauschalen
1. Allgemeine Ausführungen zu den Winterdienstkostenpauschalen
Der Straßenunterhalt von Gemeinde- und Kreisstraßen, zu dem auch der
Winterdienst zählt, ist grundsätzlich eine kommunale Aufgabe. Der Freistaat
Bayern unterstützt die Kommunen jedoch bei der finanziellen Bewältigung dieser
Aufgabe durch die Gewährung von pauschalen Straßenunterhaltszuschüssen nach Art.
13a und Art. 13b FAG.
Zudem erhalten einzelne Landkreise, Städte und Gemeinden seit 2007 pauschale
Zuschläge zu ihren Straßenunterhaltungszuschüssen aus Mitteln des kommunalen
Finanzausgleichs des Freistaats Bayern (Härtefonds nach Art. 13c Abs. 1 FAG).
Ziel der wieder eingeführten Winterdienstkostenförderung war eine möglichst
einfache, auf Pauschalen beruhende Unterstützung der Kommunen, die infolge der
klimatischen Verhältnisse überdurchschnittlich durch den Winterdienst belastet
sind.
Dazu stellte der Deutsche Wetterdienst fest, dass sich anhand eines aus der
Anzahl der Neuschnee- und Frosttage sowie der Neuschneehöhen innerhalb eines
möglichst langen Zeitraums errechneten Mittelwertes objektiv belastbar und
verwaltungseinfach erkennen lässt, in welchem Umfang Kommunen durch den
Winterdienst belastet sein können. Keine Rolle spielen dabei nicht vergleichbare
Parameter wie etwa die tatsächliche Höhe der Winterdienstkosten aufgrund von
individuellen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Fremdenverkehr, Durchführung des
Winterdienstes durch Fremdfirmen, Geräteausstattung im eigenen Bauhof usw.).
Der Deutsche Wetterdienst hat anhand der in den Jahren 1977 bis 2006 in
seinen bayerischen Klimastationen erhobenen Klimadaten für jede/jeden
Gemeinde/Landkreis eine sogenannte Winterdienstkennzahl errechnet, die
Neuschnee- und Frosttage sowie Schneehöhen, aber auch die mittlere Geländehöhe
und auffällige meteorologische sowie topographische Besonderheiten (z.B.
Staueffekte an Höhenrücken, steile Anstiege usw.) berücksichtigt. Um
Verfälschungen zu vermeiden, wurden dabei Klimadaten von Messstationen im reinen
Hochgebirge nicht berücksichtigt, da dort auch keine Kommunalstraßen verlaufen.
Hierbei handelte es sich im Übrigen um ein objektives und lange Zeit erprobtes
Verfahren, das für ganz Deutschland angewendet wird und mit dessen Hilfe der
Deutsche Wetterdienst auch die gebräuchlichen Klimakarten für Bayern erstellt.
Aufgrund dieser Winterdienstkennzahlen wurde jede Kommune einer von vier
Belastungsstufen zugeordnet. Die Zugehörigkeit der einzelnen Kommunen zu einer
der Belastungsstufen ist aus anliegendem Link zu ersehen.
Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass jede Kommune aufgrund ihrer
individuellen, im 30-jährigen Beobachtungszeitraum herrschenden klimatischen
Gegebenheiten eingestuft wird. Mit diesem Modell sind dank des Deutschen
Wetterdienstes objektiv belastbare, präzise Kriterien gefunden worden, die die
Belastungen der einzelnen Kommune durch das Winterklima aufzeigen und auf deren
Grundlage Kommunen, die aufgrund ihrer klimatischen Verhältnisse mit
überdurchschnittlichen Winterdienstkosten belastet sind, auf unbürokratische und
einfache Weise entsprechende Winterdienstkostenzuschläge erhalten können.
2. Winterdienstkostenpauschalen ab 2008 bis einschließlich 2011
Die anhand der Erkenntnisse des Deutschen Wetterdienstes entwickelten neuen
Kriterien für die künftige Pauschale bei der Winterdienstkostenförderung ab 2008
sehen wie folgt aus:
- Künftig erfolgen die Winterdienstkostenzuschläge auf der Grundlage
der eingetragenen Länge der Kommunalstraßen und der vom Deutschen
Wetterdienst ermittelten Winterdienstkennzahlen.
- Je Kilometer Kommunalstraße wird ein pauschaler Zuschlag gewährt,
der entsprechend der unterschiedlichen Belastung der Kommunen durch Schnee
und Eis in drei Stufen gestaffelt ist.
- Allgemein werden Zahlungen nur geleistet für diejenigen Kommunen,
die überdurchschnittlich durch den Winterdienst belastet sind.
- Der Winterdienstzuschlag wird - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
- jedoch nur gewährt, wenn er eine Bagatellgrenze von 2.500 Euro
überschreitet.
Die pauschalen Winterdienstkostenzuschläge pro Kilometer Kommunalstraße sehen
entsprechend der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Belastungsstufe wie folgt
aus:
Stufe 0 (keine überdurchschnittliche Belastung) |
kein Zuschuss |
Stufe 1 |
190 Euro |
Stufe 2 |
290 Euro |
Stufe 3 |
390 Euro. |
In Anlehnung an die bis 2003 geltende Regelung und unter Anerkennung einer
gewissen Kostensteigerung seit 1994 wird hierfür aus dem Härtefonds nach Art.
13c Abs. 1 FAG jährlich ein Betrag von unter 5 Mio. Euro bereitgestellt.
3. Winterdienstkostenpauschalen ab 2012
Bei den Winterdienstkostenpauschalen handelt es sich um pauschale Zuschläge
zu den Straßenunterhaltungszuschüssen nach Art. 13a oder Art. 13b FAG einer
Kommune. Diese Straßenunterhaltspauschalen wurden mit dem
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011 als Festbeträge ausgestaltet. Um eine
Gleichbehandlung mit der Handhabung bei diesen Straßenunterhaltspauschalen zu
erreichen, richtete sich die Höhe der Winterdienstkostenpauschalen in den Jahren
2012 ff. nach der Höhe der im Jahr 2011 gewährten Pauschale. Im Jahr 2014 wurden
die pauschalen Winterdienstkostenzuschläge um 10,5 % angehoben.
2015 wurden die als Festbeträge ausgestalteten Winterdienstkostenpauschalen
entsprechend dem Ergebnis der zum 1. Januar 2015 bei den
Straßenunterhaltspauschalen nach Art. 13a und Art. 13b FAG durchgeführten
Überprüfung der Festbeträge angepasst. Aufgrund der im
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2015 zusätzlich bereitgestellten Mittel konnte
dieses Ergebnis zudem um 4,9 % angehoben werden. In 2016 erfolgt eine
Fortführung der Winterdienstkostenzuschläge auf dem Niveau des Jahres 2015.