Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
Was hat sich geändert?
Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit 
Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Folgende Maßnahmen sind 
vorgesehen:
	-  die Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung 
	sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit 
	Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
- der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung 
	eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der 
	Behinderung von unter 50.
Darüber hinaus wird der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 
Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 
2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zukünftig ebenfalls ein 
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.
Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit 
Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten 
Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen 
pflegender Angehöriger künftig eine höhere Wertschätzung und persönliche 
Anerkennung zuteil.
Was müssen Sie tun?
Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die 
verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im 
Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein 
Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im 
Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer 
Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die 
Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit 
Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale 
(ELStAM) ein. So können die Arbeitgeber in den meisten Fällen die höheren 
Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen. Bei 
vorschüssig gezahlten Gehältern werden sich die erhöhten Beträge voraussichtlich 
erst in der Abrechnung für Februar auswirken (z. B. bei Beamten). Wird der 
Erhöhungsbetrag in Einzelfällen erst nachträglich berücksichtigt, kann der 
Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und 
die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.
Was ist zu beachten? 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines 
Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug 
wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe 
eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte 
entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im 
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung 
(https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer 
(Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder 
elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen 
mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen 
hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 
oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen 
zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).
Darüber hinaus sind von der vollautomatischen Erhöhung der Pauschbeträge für 
Menschen mit Behinderung folgende Fälle ausgenommen:
	- der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
- der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere 
	Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
- die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 
	31. Dezember 2020 ab,
- Pflege-Pauschbeträge.
Wurde der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung zwischen 
Ehegatten/Lebenspartnern oder von Kindern auf Eltern übertragen, berücksichtigt 
die bayerische Finanzverwaltung die Verdoppelung der Pauschbeträge von Amts 
wegen; insoweit ist kein Antrag erforderlich. 
Wird die Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung nach Januar 
2021 und einer Gültigkeit ab Januar 2021 als 
ELStAM
gespeichert, kann der 
Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und 
die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Ab Februar 2021 erstmals als 
Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz beantragte 
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung können ab dem Folgemonat der 
Antragstellung als
ELStAM gespeichert werden.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Pauschbetrag für Menschen mit 
Behinderung - wie bisher - nicht in den 
ELStAM
berücksichtigen lassen möchten, 
sowie Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, hat sich 
hingegen nichts geändert. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen 
mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend 
machen. 
Worauf sollten Sie im Jahr 2021 achten? 
Prüfen Sie Ihre ersten Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsabrechnungen für das 
Jahr 2021! Sollte der verdoppelte Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach 
dem I. Quartal 2021 (Ablauf Monat März 2021) noch nicht beim Lohnsteuerabzug 
berücksichtigt worden sein, nehmen Sie bitte formlos (über 
ELSTER -
www.elster.de -, schriftlich oder telefonisch)  Kontakt mit Ihrem 
zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf. Alternativ können Sie dafür auch den „Antrag 
auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen 
(ELStAM)“ verwenden oder einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die 
erforderlichen Vordrucke stehen im Formular-Management-System der 
Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) 
unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung 
und können postalisch oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.
Für das Jahr 2021 ggf. festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen können 
unter Berücksichtigung der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge auf Antrag 
herabgesetzt werden.