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Straßenausbaupauschalen (Art. 13h BayFAG)

Nach dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge werden die Gemeinden seit dem Jahr 2019 vom Freistaat Bayern unterstützt:

  • Die Gemeinden erhalten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs staatliche Zuweisungen in Form der Straßenausbaupauschalen nach Art. 13h BayFAG in Höhe von jährlich 85 Millionen Euro.
  • Außerdem werden außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs jährlich 65 Millionen Euro für Erstattungsleistungen an Gemeinden nach Art. 19 Abs. 9 KAG zur Verfügung gestellt.
  • Der Freistaat unterstützt die Gemeinden bei Straßenausbaubeitragsmaßnahmen somit mit jährlich insgesamt 150 Millionen Euro.
  • DerDer Ansatz für die Straßenausbaupauschalen im kommunalen Finanzausgleich soll künftig in gleichem Maße erhöht werden, in dem der Ansatz für die Erstattungsleistungen nach dem KAG sukzessive zurückgeführt werden kann, und beträgt damit im Endausbau - nach dem Wegfall der Mittel für die Erstattungsleistungen nach dem KAG - 150 Millionen Euro.

Auch im Haushaltsjahr 2023 ist eine Mittelverstärkung zugunsten der Straßenausbaupauschalen aus in den Vorjahren bei den Erstattungsleistungen nach dem KAG nicht abgeflossenen Mitteln möglich. Daher können für die Straßenausbaupauschalen in 2023 insgesamt 115 Millionen Euro (+ 30 Millionen Euro) eingesetzt werden.

Die Mittel für die Straßenausbaupauschalen werden nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt. Die Mindestpauschale beträgt 10.000 Euro. Die Auszahlung der Straßenausbaupauschalen erfolgt jeweils zum 1. Juli eines Jahres.

Die Straßenausbaupauschalen dürfen für investive Maßnahmen zur Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG) verwendet werden. Daneben dürfen die Mittel auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen eingesetzt werden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind (sog. „Altanlagen“); die endgültige technische Fertigstellung der Erschließungsanlage wird dabei nicht vorausgesetzt. Für andere Zwecke, etwa für Maßnahmen, die unter das Erschießungsbeitragsrechts fallen (mit Ausnahme der vorgenannten „Altanlagen“) oder bei denen es sich lediglich um Unterhalts- oder Instandsetzungsmaßnahmen handelt, dürfen die Mittel nicht verwendet werden. Unter Beachtung dieser Zweckbindung bewirtschaften die Gemeinden ihre Straßenausbaupauschalen eigenverantwortlich. Die Ausreichung der Mittel in Form einer Pauschale führt somit zu einer besonders verwaltungseinfachen Umsetzung der staatlichen Zuweisungen ohne Antrags-, Prüfungs- und Verwendungsnachweisverfahren. Bei Bedarf müssen die Gemeinden in der Lage sein, den zweckentsprechenden Mitteleinsatz im Einzelfall in geeigneter Weise plausibel darzulegen. Mittel, die in einem Jahr nicht für den vorgegebenen Verwendungszweck eingesetzt werden können, sind anzusammeln, bis ein zweckentsprechender Einsatz möglich ist.